Legal Alert | Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen
02. März 2022
Legal Alert | Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen02. März 2022 Mit Wirkung vom 26. Februar 2022 wurde das Gesetz über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine (weiter als "Novelle") erlassen, das unter anderem das Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes (auf Slowakisch „dočasné útočisko“) nach dem Asylgesetz vereinfacht. Vorübergehender Schutz wird gewährt, um Ausländer vor Krieg, endemischer Gewalt, den Folgen einer humanitären Katastrophe oder anhaltenden oder massiven Menschenrechtsverletzungen in ihrem Herkunftsland zu schützen. Im Anschluss an die Novelle hat die Regierung der Slowakischen Republik am 28. Februar 2022 einen Beschluss erlassen, in dem sie die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 genehmigt. Wer kann vorübergehenden Schutz erhalten?Vorübergehender Schutz kann den ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen gewährt werden, wobei als Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsbürgers gilt:
Antrag und Nachweis des vorübergehenden SchutzesEin Ausländer kann vorübergehenden Schutz beantragen:
Wird dem Ausländer vorübergehender Schutz gewährt, wird ihm ein Dokument über den geduldeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik mit dem Vermerk "ODÍDENEC" ausgestellt. Beschäftigung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurdeGemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe k) des Arbeitsvermittlungsgesetzes kann ein Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen, dem vorübergehender Schutz gewährt wurde. Ein Drittstaatsangehöriger, dem vorübergehender Schutz gewährt wurde, benötigt keine Bestätigung der Möglichkeit, eine freie Stelle zu besetzen, die einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht; keine Bestätigung der Möglichkeit, eine freie Stelle zu besetzen, und keine Beschäftigungserlaubnis. Ein Arbeitgeber, der einen Staatsangehörigen mit dem vorübergehenden Schutz beschäftigt, ist verpflichtet, die so genannte Informationskarte (das Formular ist auf der Website des Arbeitsamtes verfügbar) spätestens sieben Arbeitstage nach Beginn und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Arbeitsamt zu senden.
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