Tarifvertrag schlägt Betriebsvereinbarung – Frühstückspause bleibt!
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20. Mai 2025 – 1 AZR 120/24
21. Januar 2026
Tarifvertrag schlägt Betriebsvereinbarung – Frühstückspause bleibt!Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20. Mai 2025 – 1 AZR 120/2421. Januar 2026 Eine Betriebsvereinbarung, mit der ein tarifgebundener Arbeitgeber eine zuvor jahrelang gewährte Frühstückspause streichen möchte, ist unwirksam. Dies gilt nicht als Änderung der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. SachverhaltIn einem Betrieb wurde neben den gesetzlichen Ruhepausen eine zusätzliche Frühstückspause von 15 Minuten unter Fortzahlung der Vergütung gewährt. Der maßgebliche Tarifvertrag, der aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält unter anderem Regelungen zu bezahlten Freistellungen. Nachdem die Pausen über viele Jahre hinweg geübte Praxis waren, schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Restrukturierung, mit der die Frühstückspause dauerhaft und mit sofortiger Wirkung eingestellt werden sollte. Danach wurde diese zusätzliche Pause nicht mehr vergütet und folglich auch nicht mehr in Anspruch genommen. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, eine betriebliche Übung könne nicht durch Betriebsvereinbarung aufgehoben werden, und forderte die Gutschrift der vorenthaltenen Pausenzeiten. Die EntscheidungNach Ansicht des BAG ist die Betriebsvereinbarung unwirksam. Die über Jahre gewährte, bezahlte zusätzliche 15 minütige Frühstückspause konnte nicht einfach durch die Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. Grund dafür ist, dass die beiden Parteien tarifgebunden sind und der anwendbare Tarifvertrag bereits entsprechende Regelungen zu Arbeitsbefreiungen enthält. Die sogenannte Regelungssperre aus § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besagt, dass Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, was hier jedoch nicht der Fall war. Eine Betriebsvereinbarung, die gegen die Regelungssperre verstößt, ist unwirksam. Konsequenzen für die PraxisMit der Entscheidung, dass in tarifgebundenen Betrieben keine Betriebsvereinbarungen über bereits im Tarifvertrag enthaltene Regelungen getroffen werden dürfen, trifft das BAG wichtige Aussagen zur sogenannten Regelungssperre und dem Tarifvorrang. Die Regelungssperre gilt nicht nur, soweit sich die Regelungen inhaltlich widersprechen. Sie greift auch bei Ergänzungen oder sogar inhaltsgleichen Vereinbarungen. Die Sperre greift dagegen nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach dem Katalog des § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Im vorliegenden Fall spielt die Mitbestimmung durch den Betriebsrat jedoch keine Rolle. Zwar erscheint eine Heranziehung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Mitbestimmung über die betriebliche Lohngestaltung auf den ersten Blick möglich. Die Streichung der bezahlten Frühstückspause stellt allerdings keine Änderung der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze dar, sondern betrifft die vergütete Freistellung von der Arbeitspflicht. Die zusätzliche Pause mehrt nicht das Vermögen der Begünstigten, sondern räumt ihnen lediglich zusätzliche arbeitsfreie Zeit ein. PraxistippTarifgebundene Arbeitgeber*innen sollten vor Änderungen von Arbeitsbedingungen prüfen, ob eine Tarifbindung hinsichtlich dieser neuen Regelungen besteht. Betriebsvereinbarungen müssen sorgfältig abgestimmt werden, um Überschneidungen und die drohende Unwirksamkeit wegen des Tarifvorrangs auszuschließen. Darüber hinaus sollten Unternehmen auch ein Augenmerk auf das Entstehen einer sogenannten betrieblichen Übung legen. Darunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer*innen berechtigterweise schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden soll (im vorliegenden Fall: die Gewährung der bezahlten Pausen). Dieses Verhalten gilt als Vertragsangebot, das die Arbeitnehmer*innen in der Regel stillschweigend annehmen. Daraus entstehen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen den tatsächlichen Willen hat, sich zu verpflichten. Ansprechpartner
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