Arbeitszeugnis nach Prozessvergleich: Wenn Arbeitnehmer*innen den Zeugnistext vorformulieren
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 7. Mai 2026 – 8 AZB 25/25
15. Oktober 2026
Arbeitszeugnis nach Prozessvergleich: Wenn Arbeitnehmer*innen den Zeugnistext vorformulierenBundesarbeitsgericht (BAG) vom 7. Mai 2026 – 8 AZB 25/2515. Oktober 2026 Eine Regelung in einem Vergleich, die Arbeitnehmer*innen das Recht einräumt, den Inhalt ihres qualifizierten Arbeitszeugnisses durch einen eigenen Entwurf vorzugeben, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, kann grundsätzlich auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Bestehen jedoch Zweifel daran, ob der vorgegebene Entwurf der Grundsatz der Zeugniswahrheit wahrt, ist dies in einem (neuen) Erkenntnisverfahren zu klären. SachverhaltArbeitnehmer und Arbeitgeberin hatten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einen Vergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin u.a., dem Arbeitnehmer ein Endzeugnis zu erteilen. Der Arbeitnehmer sollte hierfür einen eigenen Entwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe. Der Arbeitnehmer legte einen solchen Entwurf vor. Die Arbeitgeberin erteilte das Zeugnis jedoch nicht in der gewünschten Fassung, sondern modifizierte den Entwurf, insbesondere in der Tätigkeitsbeschreibung, die sie im Ursprungsentwurf als unzutreffend ansah. Der Arbeitnehmer beantragte deshalb „wegen Nichterteilung des Zeugnisses nach dem geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen. Das Arbeitsgericht Solingen (Beschluss vom 22. Juli 2025 – 4 Ca 1144/24) wies den Antrag ab. Es sah die Regelung im Zeugnisvergleich zwar als vollstreckbar und insbesondere als hinreichend bestimmt an. Allerdings sei der Anspruch erfüllt. Die Arbeitgeberin habe im Ergebnis ein Zeugnis erteilt, das dem eingereichten Entwurf entspreche und lediglich solche Abweichungen enthalte, die mit Blick auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit nachvollziehbar seien. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 13 Ta 199/25) wies die Beschwerde des Arbeitnehmers mit einem anderem Begründungsansatz ab. Nach seiner Auffassung sei der Vollstreckungstitel – entgegen einschlägiger Rechtsprechung des BAG – nicht hinreichend bestimmt. Die EntscheidungDas BAG hat sich den Vorinstanzen jeweils nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung angeschlossen. Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf sei der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt. Der hinreichenden Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin von dem Entwurf „aus wichtigem Grund“ abweichen dürfe. Arbeitszeugnisse unterliegen mit Blick auf ihren Zweck, eine Grundlage für eine Personalauswahl zu schaffen, u.a. dem Gebot der Zeugniswahrheit, von dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht abgewichen werden könne. Dass damit unter Umständen Klärungsbedarf einhergehe, führe nicht zur generellen Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts, sondern erfordere gegebenenfalls die erneute Durchführung eines Verfahrens. So wäre auch in diesem Fall nach dem Vortrag der Arbeitgeberin möglicherweise der Grundsatz der Zeugniswahrheit verletzt. Dies sei in einem neuen Verfahren zu klären. Konsequenzen für die PraxisDas BAG bleibt insgesamt bei seiner Linie zu Vollstreckung des sogenannten Vorschlagsrechts. Das Vorschlagsrecht für das Arbeitszeugnis ist in Vergleichen oder Aufhebungsvereinbarungen weit verbreitet. Die Entscheidung führt allerdings vor Augen, dass auch mit einer solchen Formulierung nicht jeder denkbare Streit im Nachgang ausgeschlossen und unter Umständen auch ein weiteres gerichtliches Verfahren über den Zeugnisinhalt denkbar ist. Im Streit steht hier im Regelfall die – objektiv überprüfbare – Tätigkeitsbeschreibung. PraxistippSoll jeder Streit über Zeugnisformulierungen auch in der Tätigkeitsbeschreibung im Nachgang vermieden werden, muss ein konkret ausformulierter Zeugnisentwurf noch vor Vergleichsschluss zwischen den Parteien abgestimmt und zur Akte genommen werden. Ist dies nicht möglich oder nicht gewünscht, sollten Arbeitgeber bei Einräumung eines Vorschlagsrechts eine solche gängige Formulierung wählen, wie sie der BAG-Entscheidung zugrunde liegt. Dies, um einerseits einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu schaffen und um sich andererseits offen zu halten, zur Einhaltung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit von einem eingereichten Entwurf auch abzuweichen. Ansprechpartner
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