Reformpaket der Bundesregierung – "Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung"
02. Juli 2026
Reformpaket der Bundesregierung – "Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung"02. Juli 2026 Die Bundesregierung hat am 2. Juli 2026 ein umfassendes Reformpaket unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgelegt. Das von der Koalition aus CDU/CSU und SPD getragene Paket enthält zahlreiche arbeitsrechtliche, sozialversicherungs- und arbeitsmarktpolitische Vorhaben. Ziele sind insbesondere die Förderung von Beschäftigung, der Abbau von Bürokratie, die Stärkung der Bundesagentur für Arbeit und die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes. Nachfolgend ordnen wir die für Arbeitgeber wesentlichen Neuerungen zusammenfassend ein. 1. ÜberblickDas Reformpaket umfasst 34 Maßnahmen und adressiert ein breites Spektrum arbeitsmarktpolitischer Themen. Die zentralen arbeitsrechtlichen Vorhaben betreffen:
Anders als zwischenzeitlich diskutiert enthält das Reformpaket keine Flexibilisierung der Arbeitszeiten. Insbesondere sind keine Änderungen bei Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten oder sonstigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorgesehen. Unabhängig hiervon hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen gesonderten Referentenentwurf zur elektronischen Arbeitszeiterfassung vorgelegt, auf den wir in unserem separaten Client Briefing vom 19. Juni 2026 eingehen. 2. Mehr Spielraum bei BefristungenDas Reformpaket enthält weitreichende Änderungen im Befristungsrecht, die den Handlungsspielraum bei (sachgrundlosen) Befristungen deutlich erweitern sollen:
Praxistipp: Die Lockerungen würden insbesondere für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer gelten und damit zwar einen befristeten, aber weitreichenden Gestaltungsspielraum eröffnen. Der Wegfall der Schriftform für Befristungsabreden beseitigt eine häufige Fehlerquelle in der Praxis. 3. Erleichterte Vertragsbeendigung bei HochverdienernZum 1. Januar 2027 soll die Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit besonders hoher Vergütung gegen Zahlung einer Abfindung ermöglicht werden. Der Schwellenwert soll beim 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen. Er orientiert sich an der Risikoträgerregelung im Finanzsektor, die es Arbeitgebern dieser Branche bereits ermöglicht, im Kündigungsschutzprozess ohne Begründung einen Auflösungsantrag gegenüber Risikoträgern mit hohem Gehalt zu stellen. Wichtiger Hinweis: Die geplante Änderung wäre ein Paradigmenwechsel im deutschen Kündigungsschutzrecht. Nach geltender Rechtslage spielt die Vergütungshöhe für die Frage der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keine eigenständige Rolle. Entscheidend ist vielmehr die im Unternehmen ausgeübte Funktion, insbesondere die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern (vgl. § 14 KSchG). Die geplante Neuregelung würde erstmals die Einkommenshöhe als eigenständiges Kriterium für eine erleichterte Trennung etablieren. 4. Strengere Vorgaben bei KrankschreibungDas Reformpaket sieht auch mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor:
Praxistipp: Diese Maßnahmen haben hohe Praxisrelevanz. Insbesondere die gesetzliche Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag wäre für viele Unternehmen eine wesentliche Erleichterung, da die bislang nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG mögliche arbeitgeberseitige Anordnung regelmäßig Anlass für Konflikte bietet. Arbeitgeber sollten ihre internen Meldeprozesse, arbeitsvertraglichen Regelungen und ggf. bestehende Betriebsvereinbarungen zur Krankmeldung frühzeitig auf den Prüfstand stellen. 5. Steuerliche Privilegierungen für Abfindungen bei zeitnaher AnschlussbeschäftigungDas Reformpaket sieht weiter eine steuerliche Begünstigung von Abfindungszahlungen vor, sofern der ausscheidende Beschäftigte zeitnah eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Staffelung des Steuervorteils soll dabei progressiv ausgestaltet sein: Je kürzer die Phase zwischen Beendigung und neuem Beschäftigungsbeginn, desto höher der steuerliche Vorteil. Praxistipp: Für die Praxis dürften damit vor allem sog. „Sprinter“- bzw. „Early-Exit“-Vereinbarungen an Bedeutung gewinnen. Solche Klauseln räumen dem Arbeitnehmer das Recht ein, ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Beendigungsfrist vorzeitig zu beenden und die verbleibende Vergütung kapitalisiert als Abfindung zu erhalten. In Kombination mit dem geplanten Steuervorteil könnten derartige Regelungen künftig in Aufhebungsvereinbarungen und Sozialplänen noch attraktiver werden. 6. Angehobene Stundenlohngrenzen und erweiterte Beitragsfreiheit bei Sonn- und Feiertagszuschlägen:Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit sollen zum 1. Januar 2027 in zweierlei Hinsicht verbessert werden:
Von der Kombination beider Maßnahmen dürften insbesondere tarifgebundene Arbeitgeber und deren Beschäftigte profitieren, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Die Neuregelung könnte zudem einen zusätzlichen Anreiz zur Tarifbindung darstellen. 7. Bundesagentur für Arbeit als TransformationspartnerDie Bundesregierung will die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu einem zentralen Akteur bei Beschäftigungsübergängen und Restrukturierungen aufwerten. Dazu sollen insbesondere folgende Instrumente gestärkt bzw. neu geschaffen werden:
Phasen der Arbeitslosigkeit sollen dadurch möglichst ganz vermieden und Beschäftigte unmittelbar in neue Arbeitsverhältnisse überführt werden. Für Arbeitgeber, die einen Personalumbau oder eine Standortrestrukturierung planen, könnten sich hieraus neue Gestaltungsoptionen ergeben. 8. Branchendialoge und erweiterte tarifliche GestaltungsspielräumeDas Reformpaket setzt auf einen branchenspezifischen Dialogansatz: Die Tarifvertragsparteien in den von der aktuellen Krise besonders betroffenen Industrien – Automobil, Chemie, Stahl und Maschinenbau – werden aufgefordert, bis Mitte Oktober 2026 konkrete Vorschläge zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Krisenfestigkeit ihrer jeweiligen Branche vorzulegen. Zudem sollen Regelungsbereiche benannt werden, in denen die Tarifvertragsparteien künftig von gesetzlichen Vorgaben abweichen können. Diskutiert werden unter anderem:
Wichtiger Hinweis: Der Ansatz, Flexibilisierung nicht allein durch Gesetzgebung, sondern über tarifliche Gestaltungsspielräume zu erreichen, wirft für nicht tarifgebundene Unternehmen strategische Fragen auf: Sollten attraktive Öffnungsklauseln nur über Tarifverträge zugänglich sein, könnte dies die Entscheidung über eine Tarifbindung in neuem Licht erscheinen lassen. 9. Digitale Transformation und betriebliche MitbestimmungDie Koalition erkennt den Handlungsbedarf bei der Einführung digitaler Technologien im betrieblichen Alltag an. Software, KI-Anwendungen und sonstige technische Einrichtungen sollen künftig schneller und unkomplizierter implementiert werden können – ohne dabei die Beteiligungsrechte der Betriebsräte auszuhöhlen. Die Sozialpartner werden aufgefordert, Vorschläge zu entwickeln, wie insbesondere die Verfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz gestrafft und praxistauglicher gestaltet werden können. Ergänzend soll die Praxis der sog. „Vorrats-SE“ unterbunden werden, mit der bislang die Unternehmensmitbestimmung umgangen werden konnte. Zudem setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein, dass eine etwaige neue unionsweit einheitliche Gesellschaftsform (28. Regime) den Schutz der Mitbestimmung nicht unterminiert. Praxistipp: Unternehmen, die KI-Anwendungen oder neue Softwaresysteme einführen möchten, sollten die Entwicklung besonders aufmerksam verfolgen. Etwaige Vereinfachungen im Betriebsverfassungsrecht könnten Einführungsprozesse erheblich beschleunigen. 10. Weitere relevante VorhabenDas Reformpaket enthält weitere Vorhaben, die für Arbeitgeber mittelbar relevant sein können:
11. FazitMit dem Reformpaket hat die Bundesregierung ein ambitioniertes arbeitsmarktpolitisches Programm vorgelegt, das – sofern es in der angekündigten Form umgesetzt wird – in mehreren Bereichen zu spürbaren Veränderungen führen dürfte. Die geplante Verdopplung der zulässigen sachgrundlosen Befristungsdauer und die neue Beendigungserleichterung für Hochverdiener würden den Gestaltungsspielraum der Arbeitgeber erheblich erweitern. Die Verschärfungen bei der Arbeitsunfähigkeit und die steuerlichen Anreize für einen schnellen Jobwechsel adressieren zugleich Themen, die in der betrieblichen Praxis seit langem diskutiert werden. Es handelt sich gegenwärtig aber nur um den Beschluss eines Koalitionsausschusses. Erfahrungsgemäß können sich im parlamentarischen Verfahren noch erhebliche Änderungen ergeben. Die ersten Reaktionen zeigen bereits die zentralen Konfliktlinien: Arbeitgeberverbände begrüßen vor allem die geplante Flexibilisierung bei Befristungen, Trennungsprozessen und Bürokratieanforderungen, während Gewerkschaften insbesondere die Ausweitung sachgrundloser Befristungen, die AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag und die Lockerung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener kritisieren. Zudem wird kontrovers diskutiert, wie weit künftige Erleichterungen bei KI-Einsatz und Mitbestimmung reichen sollen. Die nächsten Schritte der Bundesregierung sind nun die Umsetzung der politischen Eckpunkte in konkrete Gesetzentwürfe. Die einzelnen Vorhaben müssen erst durch die zuständigen Ministerien ausformuliert und anschließend das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Gerade bei Befristungsrecht, Kündigungsschutz für Hochverdiener, AU-Regelungen und Mitbestimmung ist daher noch mit Änderungen zu rechnen. Wir empfehlen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Sobald konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, werden wir Sie zeitnah über die Auswirkungen für Ihr Unternehmen informieren. Publikationen
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