EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in der Slowakei
21. September 2026
EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in der Slowakei21. September 2026
1. PPWR vs slowakisches Abfallgesetz Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – einschließlich der Slowakei. Die Slowakei hat ihr Abfallgesetz (zákon č. 79/2015 Z. z.) noch nicht an die PPWR angepasst. Eine Novelle wird erst vorbereitet. Da die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, hat sie Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Das slowakische Umweltministerium (MŽP) hat für die Übergangszeit eine Leitlinie (Stand 14. September 2026) veröffentlicht, die laufend aktualisiert wird. Zu beachten:
2. Definition des Herstellers Die PPWR definiert den Begriff des „Herstellers“ neu und weicht dabei von der bisherigen Definition des slowakischen Abfallgesetzes ab. Die Definition in der PPWR hat Vorrang und ist im Lichte der Kommissionleitlinien und FAQ in der Slowakei anzuwenden. Österreichische Unternehmen ohne Sitz in der Slowakei, die verpackte Waren in die Slowakei importieren und dort auf dem Markt bereitstellen, müssen selbst prüfen, ob sie als Hersteller im Sinne der PPWR gelten. Dies gilt für reine B2B-Lieferungen sowie B2C-Lieferungen. Das Unterscheidungsmerkmal ist in der Regel, ob in der Slowakei ein Endabnehmer (dieser kann auch ein Unternehmer sein) beliefert wird.
3. Pflichten des Herstellers in der Slowakei Registrierung Hersteller müssen sich im nationalen Register jedes Mitgliedstaats registrieren, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen. In der Slowakei erfolgt die Registrierung im ISOH (Informačný systém odpadového hospodárstva). Ohne Registrierung dürfen Verpackungen nicht auf den Markt gebracht werden. Eine Registrierung ist erst nach dem Abschluss des Vertrags mit einer Herstellerverantwortungsorganisation (OZV/PRO) möglich und wird daher in der Regel auf Grund einer Vollmacht von der Herstellerverantwortungsorganisation (OZV/PRO) durchgeführt. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) Hersteller müssen in der Regel an einem System der erweiterten Herstellerverantwortung teilnehmen, soweit sie über keine Autorisierung als „individueller Hersteller“ verfügen. In der Slowakei bedeutet dies den Abschluss eines Vertrags mit einer Herstellerverantwortungsorganisation (OZV/PRO – aktuelle Liste der PROs) und die Zahlung von Finanzbeiträgen für die Abfallbewirtschaftung. Die Erfüllung der Evidenz- und Meldepflichten erfolgt über die Vertrags-PRO. Bevollmächtigter Vertreter Ausländische Hersteller ohne Sitz in der Slowakei müssen gemäß § 27 des slowakischen Abfallgesetzes einen bevollmächtigten Vertreter (splnomocnený zástupca) mit Sitz in der Slowakei bestellen. Die Daten des bevollmächtigten Vertreters sind im Rahmen der Registrierung im Herstellerregister bekanntzugeben. Ebenso ist sie Bevollmächtigung beizulegen. Die Pflicht zur Bestellung eines bevollmächtigen Vertreters betrifft gleichermaßen Hersteller, die B2B und B2C in der Slowakei beliefern. Der bevollmächtigte Vertreter erfüllt im eigenen Namen alle Pflichten des Herstellers und haftet für deren Einhaltung. Bei Bestellung eines bevollmächtigen Vertreters wird in der Regel der Vertrag mit einer Herstellerverantwortungsorganisation (OZV/PRO) durch den Bevollmächtigten abgeschlossen. Verpackungsanforderungen
4. Zuständige Behörden Für die Umsetzung und methodische Leitung bezüglich PPWR ist das slowakische Umweltministerium zuständig. Die Kontrolle der Einhaltung der abfall- und verpackungsrechtlichen Vorgaben obliegt der Slowakischen Umweltinspektion (SIŽP). 5. Praktische Schritte für ausländische Unternehmen
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