Telearbeitspauschale 2027
14. Oktober 2026
Telearbeitspauschale 202714. Oktober 2026 Ab 1. Jänner 2027 wird die Telearbeitspauschale voll abgabenpflichtig. Viele Arbeitsverträge und Be-triebsvereinbarungen sehen sie aber weiterhin vor. Wer nichts unternimmt, zahlt künftig zusätzliche Lohnnebenkosten, und die Beschäftigten erhalten netto weniger. Was Arbeitgeber jetzt anpassen müssen
Bisher waren bis zu 3 € pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage steuerfrei. Diese Begünstigung (§ 26 Z 9 EStG) fällt ersatzlos weg, ebenso die Differenzwerbungskosten, also die Werbungskosten, die Beschäftigte zusätzlich zur steuerfreien Pauschale geltend machen konnten. Müssen Arbeitgeber vereinbarte Pauschalen weiter zahlen?Grundsätzlich ja. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl I 62/2026) fällt nur die steuerliche Begünstigung weg. Der arbeitsrechtliche Rahmen für Telearbeit bleibt unverändert. Eine einzelvertragliche Zusage bleibt also gültig, und der Arbeitgeber kann sie nicht einseitig streichen. Ab 2027 gilt die Auszahlung als steuerpflichtiges Entgelt. Sie ist sozialversicherungspflichtig und löst zudem Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer aus. Risiko bei Netto-KlauselnManche Klauseln sprechen von einer „steuerfreien Pauschale“ oder nennen einen Nettobetrag. Im Zweifel geht der OGH von einer abgeleiteten Nettolohnvereinbarung aus: Der Bruttobetrag bleibt maßgeblich, und das Netto wird bei geänderten Abgaben neu berechnet. Nur bei einer echten Nettolohnvereinbarung trägt der Arbeitgeber auch Steuererhöhungen und müsste die Pauschale brutto aufstocken. Solche Klauseln sollten Arbeitgeber daher gezielt prüfen. Kann die Pauschale einfach gestrichen werden?
Wurde ein Widerruf ausdrücklich vorbehalten, kann der Arbeitgeber ihn nach billigem Ermessen ausüben. Widerrufsvorbehalte sind allerdings eng auszulegen. Sonst bleibt nur die einvernehmliche Änderung. Was gilt bei Betriebsvereinbarungen?
Betriebsvereinbarungen können Rahmenbedingungen für Telearbeit und den Ersatz von Aufwendungen regeln. Ohne eigene Regelung zur Geltungsdauer kann jede Seite sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Was bleibt weiterhin möglich?
Ergonomisches Mobiliar: Bis zu 300 € pro Jahr bleiben als Werbungskosten absetzbar. Statt des Nachweises von 26 Telearbeitstagen genügt künftig eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Arbeit in der Wohnung. Diese Vereinbarung sollte deshalb schriftlich vorliegen. Fazit: Handlungsempfehlungen zur Telearbeitspauschale
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